A) Arbeitsrecht
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer*innen frei in ihrer Entscheidung, neben der Hauptbeschäftigung einer Nebentätigkeit nachzugehen. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben. Einige Beschränkungen gibt es dabei jedoch:
· Durch die Nebentätigkeit darf die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
· Die Ausübung der Nebentätigkeit darf keine berechtigten Interessen des/der Arbeitgeber*in berühren. Beispiel: Ein*e Diakon*in darf nicht in der Gemeinde oder der Schule im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden tätig sein und als Nebentätigkeit als freie*r Redner*in bei Beerdigungen oder Hochzeiten tätig sein.
· Die Summe der Arbeitszeiten darf die Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeit nicht übersteigen [Arbeitszeitgesetz (ArbZG)].
· Die Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit in der Haupttätigkeit ist in der Regel ausgeschlossen.
· Die Nebentätigkeit darf nicht in Form von Schwarzarbeit ausgeübt werden.
· Eine dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeit darf während des Erholungsurlaubs nicht ausgeübt werden (BUrlG)
In der Regel wird unter "Nebentätigkeit" eine zusätzlich zu einer "Hauptbeschäftigung" ausgeübten Beschäftigung verstanden.
B) Tarifrecht
Nach dem TVöD finden für die Beschäftigten die für die Beamten des Arbeitgeber*in geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung (TVöD § 3, Abs. 3), und für kirchliche Beschäftigte in der Evangelischen Landeskirche in Baden gilt der § 4 Nr. 3 Abs. 1 AR-M. Danach muss jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit angezeigt werden. Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Gesamtarbeitszeit aus verschiedenen Tätigkeiten unter der tariflichen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten liegt, müssen Nebentätigkeiten anzeigen. Die tarifliche Regelung hat folgenden Hintergrund: Die Arbeitgeber*in ist zur Einhaltung verschiedener Bedingungen aus dem Arbeitsschutz verpflichtet. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, macht sich die Arbeitgeber*in strafbar oder zumindest bußgeldfähig. Daher muss die Arbeitgeber*in zum Beispiel wissen, ob durch eine weitere Tätigkeit die Schutzbestimmungen zur täglichen Höchstarbeitszeit eingehalten werden können. Der Arbeitgeber*in ist auch eine weitere Beschäftigung bei einem "Konkurrenzunternehmen" nicht zuzumuten. Entgegen der allgemeinen Auffassung einer "neben einer Hauptbeschäftigung" ausgeübten Tätigkeit versteht die Evangelische Landeskirche in Baden unter Nebentätigkeit jede Tätigkeit neben der Beschäftigung bei der Anstellungsträger*in. Unerheblich sind dabei die jeweiligen Beschäftigungsumfänge.
Alle Tätigkeiten gegen Entgelt neben der Tätigkeit beim der Evangelischen Landeskirche in Baden müssen rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden.